AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der
inomed Medizintechnik GmbH
 

§ 1

Allgemeines, Geltungsbereich

1. Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte, Angebote, Beratungen und Reparaturen, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst wenn wir in Kenntnis solcher allgemeinen Geschäftsbedingungen liefern, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
 

§ 2

Vertragsschluss, Bindungsfrist

1. Unsere Angebote sind freibleibend, verlieren aber spätestens 60 Tage nach Abgabe ihre Gültigkeit. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Ausführung, Material und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, sofern die Qualität und Funktionalität des Vertragsgegenstandes hierdurch nicht erheblich verändert wird und die Veränderungen dem Kunden zumutbar sind. Wir behalten uns insbesondere vor, anstelle der angebotenen und bestellten Komponenten gleichwertige oder leistungsfähigere andere Komponenten zu liefern.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Kunde ist an seine Bestellung 3 Wochen lang nach Eingang bei uns gebunden. Innerhalb dieser Frist sind wir berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (auch per Telefax oder e-mail) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Erfolgt die Annahme durch eine Auftragsbestätigung, ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich
auf etwaige Abweichungen von der Bestellung zu prüfen und solche Abweichungen gegenüber uns unverzüglich zu rügen. Anderenfalls gilt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung als zustande gekommen.
3. Nebenabreden und Änderungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Telefaxschreiben und eingangsbestätigte E-Mails erfüllen die Schriftform.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen etwa von uns übermittelten Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte ist nur mit unserer zuvor eingeholten ausdrücklichen Zustimmung gestattet. Zu Angeboten etwa gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unaufgefordert unverzüglich zurückzusenden.

 

§ 3

Preise

1. Der Preis ist der von uns genannte Preis oder, wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der in unseren Preislisten aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Lieferung erfolgt unfrei. Die Preise (auch für Verpackung, Versand u. a.) verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Skonto- oder sonstige Abzüge, die nicht ausdrücklich im Angebot vermerkt sind, sind nicht zulässig.
3. Jegliche weitere Kosten, insbesondere solche für Versendung, Versicherung, Verzollung, Einfuhrsteuern/-abgaben sowie die Kosten des Geldverkehrs gehen zu Lasten des Kunden.
 

§ 4

Zahlung, Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung

1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Fälligkeit der Zahlung unserer Rechnungen nach der gesetzlichen Regelung. Sämtliche Banknebenkosten trägt der Kunde.
2. Die Zahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen spätestens 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der
Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.
3. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen und Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen.
4. Im Falle von Teillieferungen ist der Kunde zu Zahlungen in einer Höhe verpflichtet, die dem Verhältnis der Teillieferung zur vertraglich vorgesehenen Gesamtlieferung entspricht.
5. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
6. Falls nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung erkennbar wird, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet werden kann, können wir auch bei Bestehen einer Vorleistungspflicht unsere Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder uns Sicherheit für sie geleistet wurde. Ist der Kunde nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist weder zur Zug-um-Zug-Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
 

§ 5

Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur dann und insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt sind oder ihre Berechtigung rechtskräftig festgestellt wurde.
2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur dann und insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
 

§6

Lieferfristen und –termine, Teillieferungen

1. Liefertermine sind nur dann rechtlich bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als bindend in der Auftragsbestätigung bestätigt wurden.
2. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt die rechtzeitige Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten, sowie Vorlage eventuell erforderlicher Genehmigungen voraus. Etwaige vom Kunden innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung der Lieferung oder des Liefergegenstandes hemmen den Fristablauf und verlängern die Lieferfrist angemessen.
3. Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, höhere Gewalt und unverschuldete Nichtbelieferung seitens unserer Vorlieferanten berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
4. Werden wir durch unseren Zulieferer nicht richtig und/oder nicht rechtzeitig beliefert, und ist diese Nicht-Belieferung nicht von uns zu vertreten, so sind wir berechtigt, auch dem Kunden gegenüber vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde wird in einem derartigen Falle über die Nicht-Verfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird in einem derartigen Fall unverzüglich zurückerstattet, darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht.
5. Entsteht dem Kunden durch eine auf unserem Verschulden beruhende Verzögerung der Lieferung ein Schaden, so ist unsere Ersatzpflicht entsprechend den Regelungen in § 12 begrenzt.
6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
 

§ 7

Abnahme des Liefergegenstandes

1. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Als Schadensersatz können pauschal 40 % der Brutto-Auftragssumme gefordert werden. Dem Kunden steht dabei der Nachweis offen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind für den Fall, dass uns ein höherer Schaden entsteht berechtigt, diesen anstatt der Schadenspauschale geltend zu machen.
2. Liegen die Voraussetzungen von Ziff. 1 Satz 1 vor und ist uns eine Rückgabe der Ware an den Hersteller/Lieferanten nicht möglich (beispielsweise weil die Ware speziell für den entsprechenden Kunden produziert wurde oder weil es sich der Art nach um nicht rücknehmbare Ware handelt) oder handelt es sich bei von uns produzierter Ware um solche, die speziell für den Kunden angefertigt wurde und anderweitig nicht abgesetzt werden kann, hat der Kunde bei Nichtabnahme als Schadensersatz den vollen Preis gem. unserer Rechnung zu bezahlen.
3. Liegen die Voraussetzungen von Ziff.1 Satz1 vor und treten wir nicht vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, für das Einlagern der Ware ein ortsübliches, angemessenes Entgelt zu verlangen.
 

§ 8

Regelungen für Leistungen mit Werkvertragscharakter

Soweit sich unsere Leistungspflicht nicht auf die Erfüllung eines mit dem Kunden
geschlossenen Kaufvertrages beschränkt, gelten insoweit folgende ergänzende Regelungen:
1. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Leistungen abzunehmen, wenn sie im Wesentlichen mangelfrei erbracht wurden. Geringfügige Mängel der Leistungserbringung hindern eine Abnahme nicht. Es gilt § 640 BGB.
2. Eine förmliche Abnahme ist nicht erforderlich, die Abnahme kann auch stillschweigend erfolgen. Als stillschweigende Abnahme gilt insbesondere eine Ingebrauchnahme ohne schriftlichen Vorbehalt.
3. § 641a BGB findet Anwendung.
4. Der Kunde hat Teile unserer Leistungen auf unser Verlangen hin gesondert
abzunehmen, wenn ihm dies zumutbar ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn unsere Leistung teilbar ist und der Kunde Einwendungen gegen die Mangelfreiheit der Leistung nur hinsichtlich einzelner Teile der Leistung vorzubringen hat.
 

§ 9

Leistungsort / Gefahrübergang

1. Leistungsort für unsere Lieferpflicht ist die jeweilige Betriebsstätte, durch die nach der vertraglichen Vereinbarung die Lieferung erfolgen soll. Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt auf Verlangen des Kunden. Die Wahl des Versandweges und -mittels ist uns überlassen.
2. Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Institution auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Kunden, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
 

§ 10

Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
3. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuveräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Abtretung erfolgt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Weiterverarbeitung weiter veräußert worden ist. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
4. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nach, gerät er in Zahlungsverzug, wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder stellt er die Zahlungen ein, ist der Kunde verpflichtet, uns auf unsere Anforderung hin unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner über die Abtretung zu informieren.
5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte geltend machen können.
6. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7. Die Be- und Verarbeitung von bei uns erworbenen Waren durch einen Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Rechnungsendbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen (zur Zeit der Verarbeitung). Dasselbe gilt entsprechend, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
 

§ 11

Mängelhaftung / Mängelrüge / Beweislast

1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung, üblichen Verschleißschäden oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund sonstiger äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Insbesondere bestehen keine Mängelansprüche bei Problemen, die auftreten infolge Nichtbeachtung der Angaben in unserer Betriebsanleitung und insbesondere der dortigen technischen Vorgaben.
2. Der Kunde hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen und hierbei feststellbare Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Zeigt sich später ein zunächst nicht feststellbarer Mangel, so ist dieser unverzüglich nach seiner Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die Rüge, so gilt die Lieferung als genehmigt. Die Beweislast für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge trifft den Kunden.
3. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Neulieferung berechtigt. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, was mangels besonderer Umstände nach dem
erfolglosen zweiten Versuch der Fall ist, verweigern wir die Nacherfüllung unberechtigt oder wird diese für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur  geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5.
a. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach Maßgabe von Ziff. 4 den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
b. Macht der Kunde wegen eines Mangels Schadensersatz geltend, bleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
6. Eine im Falle eines Mangels etwa erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis und unter Verwendung des durch uns vorgegebenen Versandweges erfolgen.
Rücksendungen, die ohne unser vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen zu werden. In einem derartigen Fall trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung.
7.
a. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die sich aus dem Angebot
ergebende Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbeaussagen stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, haben wir allenfalls dann einzustehen, wenn wir diese veranlasst haben.
b. Eine Einstandspflicht für Werbeaussagen besteht im Übrigen nur dann, wenn die Werbung die Kaufentscheidung des Kunden auch tatsächlich beeinflusst hat. Die Beweislast hierfür trägt der Kunde.
8. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht, soweit nichts abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Bezugnahme auf Normen oder anderweitige gesetzliche Produktvorgaben dient nur der  Warenbeschreibung und stellt keine Garantie dar.
9. Die Gewährleistung auf Material und Verarbeitung beträgt 12 Monate.
10. Zeigt der Kunde uns einen Mangelfall an und leiten wir daraufhin Maßnahmen im Rahmen unserer mutmaßlichen Gewährleistungsverpflichtung ein, so ist der Kunde verpflichtet, uns in diesem Zusammenhang getätigte Aufwendungen und anfallende Kosten zu erstatten, wenn sich ergibt, dass entgegen der Kundenangabe ein Mangel der von uns gelieferten Ware tatsächlich nicht vorlag.
11. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass am Standort von Anlagen/Maschinen, die unter Verwendung von durch uns gelieferten Waren betrieben werden, ausreichend geschultes Personal vorhanden ist, um bei Funktionsproblemen die Fehlerursache feststellen und ggf. einen Austausch der durch uns gelieferten Ware vornehmen zu können. Für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Kunde diesen Vorgaben nicht genügt, haben wir nicht einzustehen.
12. In den vorstehenden Regelungen enthaltene Einschränkungen der Mängelhaftung gelten nicht in den Fällen des § 12 Ziff. 4.
 

§ 12

Haftungsbeschränkung, Beweislast

Es gelten die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen auch bei Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen:
1. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung unsererseits vorliegt und dass wir diese zu vertreten haben, trägt der Kunde.
2.
a. Bei leicht-fahrlässiger Verletzung nicht-wesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
b. Im Übrigen ist unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Wir haften in diesem Fall auch nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
c. Unsere Haftung ist bei leichter Fahrlässigkeit weiter begrenzt auf die Höhe des Kaufpreises für die betreffende (Einzel-)Lieferung.
3.
a. Bei normal-fahrlässiger Verletzung nicht-wesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
b. Im Übrigen ist unsere Haftung bei normaler Fahrlässigkeit auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Wir haften in diesem Fall auch nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
c. Unsere Haftung ist bei normaler Fahrlässigkeit weiter begrenzt auf die Höhe des Kaufpreises für die betreffende (Einzel-)Lieferung.
4.
a. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse / Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Sie gelten weiter nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
b. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse / Haftungsbegrenzungen gelten ebenfalls nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Fehlen zugesicherten Eigenschaften. Jedoch können Schadensersatzansprüche in diesen Fällen nur insoweit geltend gemacht werden, als die Eigenschaftszusicherung / Garantie das Folgeschadensrisiko erfasst und der eingetretene Schaden auf dem Fehlen der Eigenschaft bzw. auf einen von der Garantie erfassten Umstand beruht.
c. Weiter unberührt bleiben Schadensersatzansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz.
5. Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 bis 4 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach der Regelung im nachfolgenden Abs. 6 dieses
Paragraphen.
6. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder seitens eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In Fällen grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung in diesen Fällen jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle der vorstehenden Sätze 1 und 2 wird unsere Haftung wegen Verzuges für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 15 % des Gesamt-Lieferpreises begrenzt. Weitergehende Ansprüche gegen uns sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Satz 1 dieses Absatzes
gegeben ist. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen bleibt unberührt.
 

§ 13

Teilunwirksamkeit

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Entsprechendes soll im Fall einer Regelungslücke gelten.
 

§ 14

Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus mit uns geschlossenen Verträgen ist Freiburg im Breisgau, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz- bzw. Niederlassungsgericht zu verklagen.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher
Regelungen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.